Grundlage ist das
„Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist
und die
„Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)“ vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.
Pflicht zur Grundqualifikation
Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer,
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die deutsche Staatsangehörige sind,
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Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
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eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
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Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
Fahrzeuge mit
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über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraftverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
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Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen:
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.